BODEN & CREMER Rechtsanwälte

Die Kanzlei

Die Kanzlei BODEN & CREMER Rechtsanwälte hat ihren Ursprung in einer Praxis, die im Jahre 1976 von dem Rechtanwalt und späteren Fachanwalt für Familienrecht Hansmanfred Boden gegründet worden war. Dessen Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2017 nahm Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Arnim Cremer zum Anlass, die bis dahin seit vielen Jahren am Zülpicher Platz ansässige Kanzlei in den Kölner Stadtteil Marienburg zu verlegen.

Auch am neuen Standort bietet die Kanzlei weiterhin fachlich hochqualifizierte Leistungen im Familien- und Erbrecht, was u.a. zur Aufnahme von Rechtsanwalt Arnim Cremer in die FOCUS-Liste „Deutschlands Top-Anwälte“ (2018, 2020, 2021, 2022, 2023, Fachgebiet Familienrecht) führte.

Die hohe juristische Qualität findet weiterhin ihren Niederschlag in zahlreichen Veröffentlichungen in der Fachliteratur. So ist Rechtsanwalt Arnim Cremer ständiger Mitautor im

  • Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, aktuell: 5. Auflage 2020
    § 19 (Zugewinnausgleich)
  • Horndasch/Viefhues, FamFG – Kommentar zum Familienverfahrensrecht, aktuell: 3. Auflage 2014
    §§ 261 – 265 (Verfahren in Güterrechtssachen)
    §§ 266 – 268 (Verfahren in sonstigen Familiensachen)
    §§ 269 – 270 (Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen)
  • NomosKommentar zum BGB, Band 4, Familienrecht, aktuell: 4. Auflage 2021
    §§ 1361a, 1361b (Ehewohnung und Hausrat bei Getrenntleben)
    §§ 1568a, 1568b (Ehewohnung und Hausrat bei Scheidung)

und veröffentlicht regelmäßig in Fachzeitschriften, so zuletzt

  • „Mehr Sorgfalt! -Zur Beschwer bei güterrechtlichen Hilfsansprüchen- zugleich Anm. zu BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – XII ZB 560/15“, in FF (Forum Familienrecht) 2017, 304.
  • „Kein vorzeitiger Zugewinnausgleich bei beharrlicher Verweigerung der Auskunft zum Trennungsvermögen; Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung des Unterrichtungsanspruchs“,
    Anm. zu BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – XII ZB 604/13, in FF 2015, 121.
  • „Abgrenzung Privilegiertes Anfangsvermögen/’Einkünfte‘ im Zugewinnausgleich“,
    Anm. zu BGH, Beschluss vom 6.11.2013 – XII ZB 434/12, in FF 2014, 115.

Schließlich erfordert die Aufrechterhaltung eines hohen fachlichen Niveaus auch den regelmäßigen Austausch mit anderen Expertinnen und Experten des Fachgebiets. Rechtsanwalt Arnim Cremer unterhält daher folgende Mitgliedschaften:

CoopeRAtion
DVEV
DAV AG Familienrecht
DFGT

Boden & Cremer Rechtsanwälte
Marienburger Straße 22
50968 Köln (Marienburg)

Tel. 0221 168 30 471
Fax 0221 168 30 472
E-Mail kanzlei@boden-cremer.de